des Deinster Sportverein e. V. von 1952

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Deinster Sportverein e. V. und hat seinen Sitz in 21717 Deinste. Er wurde am 09. Januar 1952 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Jede Betätigung auf  parteipolitischem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische) Person werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes,
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil – die am 01.01. des lfd. Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des lfd. Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht regelmäßig am Spielbetrieb teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

7. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung, auch per E-Mail, an den Vorstand bis spätestens zum 31. Mai oder 30. November und wird mit Ende des
laufenden Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

4. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder sowie passive ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., den angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart
ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5. Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler, sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von
Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden sind, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Die letzte Entscheidung darüber trifft der
Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Sportwart
e) Kassenwart
f) Frauenwart
g) Jugendwart
h) bis zu 3 Beisitzer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. In den Jahren mit ungeraden Endzahlen werden die Vorstandsmitglieder zu a), c), e), g) und h) gewählt In den Jahren mit geraden Endzahlen werden die Vorstandsmitglieder zu b), d) und f) gewählt.

4. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang vorzunehmen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

5. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen. Scheidet der 1.
Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende aus, so hat innerhalb von sechs Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für
den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder ausgeschieden ist, unabhängig davon, ob eine Nachwahl stattgefunden hat.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines
Vertreters. Ist kein Beisitzer Mitglied des Vorstandes, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Ist ein Beisitzer Mitglied
des Vorstandes, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sind zwei oder mehr Beisitzer Mitglieder des Vorstandes, so ist der
Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe
des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand dies schriftlich verlangt wird.

3. Die beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand von diesem einberufen werden.

4. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Rechnungsjahr
1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Schaukasten am Kalthaus Deinste, im Sporthaus und im Vereinslokal unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Abteilungen
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung  schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur durch persönliches Erscheinen ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die Mehrheit eine geheime Abstimmung wünscht.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind von dem Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Der Protokollführer ist am Anfang der Mitgliederversammlung zu wählen.

7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Tagesordnung maßgeblich.

§ 12 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch den Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

2. Bis zum 01.02. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens zum 01.08. des
lfd. Jahres zu bezahlen. Bei Eintritt nach dem 01.08. des lfd. Jahres ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.

3. Der Jahresbeitrag kann aus technischen Gründen nur per Einzug erfolgen. Der Kassenwart sorgt für den fristgerechten Einzug der Jahresbeiträge.

4. Er kann nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag auch gerichtlich einfordern.

5. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.

6. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Eine Wiederwahl ist unzulässig.

2. Die Wahl erfolgt in der Form, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

5. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 14 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand bei schwerwiegenden Gründen, wie z. B. vereinsschädigendes Verhalten, unsportlichem
Benehmen oder Beitragsrückständen, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Zur Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit
von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

2. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Deinste, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 16 Protokollführung
1. Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Die
Beschlüsse sind von dem Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Die Protokolle
sind gesammelt aufzubewahren.

2. Die Protokolle der Mitgliedsversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 3. März 2023 in Teilen geändert. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 06. Dezember 2007. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Anmerkung:
Die Satzung wurde in männlicher Form geschrieben, sie gilt gleichwohl auch als weibliche Form.

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